Der Auslandszeuge und die Ladung zum Strafprozess

Auslandszeugen im Wirtschaftsstrafverfahren
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Auslandszeuge ist ein häufiges Problem  für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften. Es ist eine natürliche Folge der globalisierten Wirtschaft.

In einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem unserem Mandanten Subventionsbetrug und Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, sollte ein im Ausland wohnender Zeuge eine Aussage vor Gericht tätigen. Vor allem die Staatsanwaltschaft versprach sich im Hinblick auf die Straftatvorwürfe belastende Aussagen zum vermeintlichen Tatgeschehen. Dieser Auslandszeuge der Anklage weigerte sich jedoch vor Gericht zu erscheinen.

Somit ergab sich  für das Gericht die Frage, ob und wenn wie der Auslandszeuge mittels staatlichem Zwang zum Erscheinen vor Gericht gezwungen werden kann.

Inlandszeuge – Zwangsmittel bei Nichterscheinen vor Gericht

Dem Inlandszeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor einem Gericht erscheint, können die Kosten auferlegt werden, die durch sein Nichterscheinen entstanden sind. Es droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Wird das Ordnunsgeld nicht gezahlt ist die Ordnungshaft möglich. Darüber hinaus kann der Zeuge zwangsweise vorgeführt werden (§ 51 StPO).

Auslandszeuge – keine gerichtlichen Zwangsmittel zum Ersscheinen nach erfolgloser Ladung

Der Auslandszeuge muss das alles nicht fürchten, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Ausland nicht vor dem deutschen Strafgericht erscheint.  Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auslandszeuge schlicht zu bequem ist, die Anreise scheut oder einfach desinteressiert ist. Er muss sein Ausbleiben nicht einmal entschuldigen. Das Strafgericht hat keine Möglichkeiten, den Auslandszeugen zum Erscheinen zu zwingen. Das Gericht kann den Zeugen nicht zum Erscheinen zwingen, es kann ihn für sein Nichterscheinen nicht „bestrafen“, kein Ordnungsgeld verhängen, keine Ordnungshaft und auch nicht die zwangsweise Vorführung anordnen. Auch im Rahmen der Rechtshilfe ist es dem ersuchten Staat untersagt, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es gibt keine völkerrechtlichen Abkommen, auch nicht zwischen den EU-Staaten.

Der Auslandszeuge und das freie Geleit

Das Gericht kann dem Auslandszeugen das Erscheinen „schmackhaft“ machen, in dem er ihm für die Ausreise aus Deutschland freies Geleit für das konkrete Strafverfahren zusichert. Ob der Auslandzeuge das annimmt und ob ihn die Zusage zur Anreise motiviert ist eine andere Frage.

Reisekosten für den Auslandszeugen

Scheitert die Anreise an den finanziellen Mitteln des Zeugen, so kann das Gericht die Reisekosten übernehmen, die auch schon vor Antritt der Reise übernommen werden können.

Inlandszeuge und Auslandszeuge im Strafverfahren

Ganz klar liegt letztlich auf der Hand, dass der Auslandszeuge gegenüber dem Inlandszeugen völlig frei in seiner Entscheidungsfindung ist und die Gerichte gegenüber Auslandszeugen machtlos sind.