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	Kommentare zu: Datenschutz &#8211; Big Brother is watching you!	</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		Von: -thh		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[-thh]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2013 12:18:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die (einmalige) Beschlagnahme beim Anbieter im Postfach gespeicherter E-Mails erfolgt nach der Rechtsprechung des BVerfG nach den normalen Beschlagnahmevorschriften der §§ 94, 98 StPO, also gerade nicht unter den hohen Anforderungen des § 100a StPO. Diese greifen nur bei (laufender) Überwachung der E-Mail-Kommunikation, also auf dem Übertragungsweg.

Und, vor allem: § 100j StPO regelt keine Auskunft über Verkehrsdaten, früher als &quot;Verbindungsdaten&quot; bezeichnet, sondern über *Bestandsdaten*, also bspw. Name, Anschrift und Bankverbindung des Anschlussinhabers oder Nutzers einer E-Mail-Adresse. Dazu gehört auch die Benennung der Bestandsdaten, die zu einer zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzten IP-Adresse gehören; das entspricht der Rechtsprechung und Lehre seit 2004/2005 und ist gleichfalls vom BVerfG bereits als verfassungsgemäß bestätigt. Ihre Empörung geht also weit neben der sache vorbei.

Das gilt insbesondere, weil diese Regelungen nicht etwa neu wären, sondern in insoweit inhaltlich unveränderter Form - auch im Hinblick auf die Anforderung von Passwörterbn pp.! - seit 2004, also bald 10 Jahre, bestehen und sich nur insoweit geändert haben, als ein Richtervorbehalt neu eingefügt worden ist.

Empörung in allen Ehren, aber sie sollte zumindest ein wenig mit den Fakten zu tun haben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die (einmalige) Beschlagnahme beim Anbieter im Postfach gespeicherter E-Mails erfolgt nach der Rechtsprechung des BVerfG nach den normalen Beschlagnahmevorschriften der §§ 94, 98 StPO, also gerade nicht unter den hohen Anforderungen des § 100a StPO. Diese greifen nur bei (laufender) Überwachung der E-Mail-Kommunikation, also auf dem Übertragungsweg.</p>
<p>Und, vor allem: § 100j StPO regelt keine Auskunft über Verkehrsdaten, früher als &#8222;Verbindungsdaten&#8220; bezeichnet, sondern über *Bestandsdaten*, also bspw. Name, Anschrift und Bankverbindung des Anschlussinhabers oder Nutzers einer E-Mail-Adresse. Dazu gehört auch die Benennung der Bestandsdaten, die zu einer zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzten IP-Adresse gehören; das entspricht der Rechtsprechung und Lehre seit 2004/2005 und ist gleichfalls vom BVerfG bereits als verfassungsgemäß bestätigt. Ihre Empörung geht also weit neben der sache vorbei.</p>
<p>Das gilt insbesondere, weil diese Regelungen nicht etwa neu wären, sondern in insoweit inhaltlich unveränderter Form &#8211; auch im Hinblick auf die Anforderung von Passwörterbn pp.! &#8211; seit 2004, also bald 10 Jahre, bestehen und sich nur insoweit geändert haben, als ein Richtervorbehalt neu eingefügt worden ist.</p>
<p>Empörung in allen Ehren, aber sie sollte zumindest ein wenig mit den Fakten zu tun haben.</p>
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