Lebensmittelstrafrecht, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Bußgeld im Lebensmittelstrafrecht

Immer wieder gab es in den vergangenen Jahren Lebensmittelskandale, in denen es um falsch gekennzeichnete, verunreinigte oder verdorbene Lebensmittel ging, die in den Verkehr gelangt sind. Das Ziel des Lebensmittelstrafrechts ist, den Verbraucher beim Konsum von Lebensmitteln eben vor solchen Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden zu bewahren. Das Lebensmittelstrafrecht enthält Verbote zum Schutz der Gesundheit und Verbote vor Täuschung und Werbeverbote. Daher werden im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Kurz LFGB) gravierende Verstöße mit Bußgeld und Strafsanktionen (§§ 58 ff. LFGB) belegt.

Lebensmittelstrafrecht – Herstellung und Bearbeitung

Danach ist strafbar, wer Lebensmittel herstellt oder bearbeitet, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen oder wer Stoffe herstellt und als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die ebenfalls geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Lebensmittelstrafrecht – Die minder schweren Fälle

Andere Verstöße gegen das Lebensmittelrecht im minder schweren Fall werden mit einer Geldbuße geahndet. Hierbei handelt es sich meist um rechtswidrige Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für deren Verfolgung die Verwaltungsbehörden zuständig sind. Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich in einer Vielzahl von Rechtsverordnungen des Lebensmittelrechts, wie z.B. der Lebensmittelhygieneverordnung, der Schadstoffhöchstmengenverordnung oder der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.

Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln

Für eine Vielzahl von Waren und Warengruppen gibt es spezielle Vorschriften, in denen die Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung geregelt sind. So existieren beispielsweise für Wein und aus Wein hergestellte Produkte wie z.B. Weinlikör oder BRanntwein neben dem Weingesetz ca. weitere 50 EG-Verordnungen.

Bei anderen Lebensmitteln fehlen wiederum spezielle Vorschriften über die Beschaffenheit und Zusammensetzung, so dass zur Beurteilung eines möglichen lebensmittelrechtlichen Verstoßes die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich ist. Darunter ist die Auffassung aller am Verkehr mit Lebensmitteln Beteiligter über die Zusammensetzung und die Beschaffenheit eines Lebensmittels zu verstehen. Sie schließt berechtigte Verbrauchererwartungen, redliche Bräuche der Herstellung und Handelsbräuche mit ein. Zur Feststellung der allgemeinen Verkehrsauffassung sind die Grundsätze des LFGB und der Deutschen Lebensmittelkommission maßgeblich. Ein Beispiel hierzu ist die sog. Berliner Verkehrsauffassung über die Herstellung und Zusammensetzung des Döner Kebab, die letztendlich Eingang in die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse gefunden hat.

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Weitere Informationen zum Bußgeldverfahren in der Lebensmittelindustrie finden Sie hier.