Die fahrlässige Tötung und vorsätzliche Tötungsdelikte

Bei der fahrlässigen Tötung führt der Täter durch sein Handeln, Dulden oder Unterlassen eben nicht die Tötung willentlich herbei, aber er nimmt sie in Kauf. Strafverteidiger, fahrlässige Tötung, Körperverletzung, Ladung, Durchsuchung, Vernehmung, Ärzte, Kliniken, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Revision, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wie sich die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) von den vorsätzlichen Tötungsdelikten Mord und Totschlag unterscheidet, ist für den juristischen Laien oft schwer verständlich. Bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten wird zwischen Mord (§211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) unterschieden. Gleich ist dabei, dass der vermeintliche Täter vorsätzlich und somit willentlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt. Bei Mord sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei Totschlag droht der Gesetzgeber “nur” eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren an. Die fahrlässige Tötung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Die fahrlässige Tötung – Der typische Fall im Straßenverkehr

Von Mord und Totschlag abzugrenzen ist die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), bei der der angebliche Täter durch sein Handeln, Dulden oder Unterlassen eben nicht die Tötung willentlich herbeiführt, aber in Kauf nimmt. Ein typischer Fall für eine fahrlässige Tötung ist die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Kraftfahrzeugführers, der eine “30′er Zone” vor einem Kindergarten mit überhöhter Geschwindigkeit passiert und bei einem sporadischen Überqueren der Strasse durch ein Kind sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen kann.

Im Unterschied zum Totschlag müssen besonders verwerfliche Begleitumstände vorliegen, um von Mord ausgehen zu können.

Die fahrlässige Tötung durch Verantwortliche von Unternehmen, Klinken und durch Ärzte

In Strafverfahren im Produktstrafrecht wird die Verletzung von Sorgfaltspflichten geprüft. Im Visier der Ermittlungen stehen Verantwortliche von Unternehmen, Klinken, Ärzte und andere Berufsgruppen und Funktionsträger. Den Betroffenen werden in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder in Strafverfahren vor Gericht Konstruktionsmängel, Fabrikations– und Instruktionsfehler, sowie mangelnde Kontrolle und fehlende Wahrnahme von Aufsichtspflichten vorgeworfen. Liegen solche Pflichtverletzungen vor, wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob sie zu dem schädigenden Ereignis (fahrlässige Tötung) geführt haben.

Ihre Rechtsanwälte und Strafverteidiger im Produktstrafrecht bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren vor Gericht

Sollten Sie mit einem Straftatvorwurf der fahrlässigen Tötung konfrontiert werden, stehen wir Ihnen als Strafverteidiger zur Seite. Wir haben langjährige Erfahrungen. Unser Verständnis für praktische Arbeitsabläufe in Unternehmen, auf Baustellen oder in Behörden ist außerordentlich hoch. Wir können uns schnell in komplexe Vorgänge und Zusammenhänge einarbeiten. Damit verfügen wir über die entscheidende Fähigkeit, Schwachstellen in den staatsanwaltlichen Ermittlungen aufzudecken. Hinzu kommt auch, dass unsere Erfahrung aus Jahrzehnten als Strafverteidiger bei Tötungsdelikten ein zusätzliches und sicheres Fundament für die Verteidigung bei einem Strafverfahren mit dem  Vorwurf der fahrlässigen Tötung darstellt. Diese Fähigkeiten machen wir uns im Interesse unserer Mandanten zu Nutze. Das ermöglicht im Ergebnis die Erarbeitung optimaler Verteidigungsstrategien. Unsere bisherigen Erfolge können sich durch optimale Verteidigungsergebnisse sehen lassen.

Kompetente Strafverteidigung bei Verdacht fahrlässiger Tötung

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder Deal

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.