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Rechtsanwalt Marson

Urheberrechtsschutz – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Der Urheberrechtsschutz hat große Bedeutung. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke können die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan rufen.

Wenn auch Verstöße gegen das Urheberrecht in aller Regel auf zivilrechtlichem Wege mittels Abmahnung und einstweiliger Unterlassungsverfügung vom Rechtsinhaber verfolgt werden, so kann solch ein Verstoß auch strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Konsequenzen haben.

Der vielfältige Urheberrechtsschutz im Strafrecht

Der § 106 UrhG (Urhebergesetz) bedroht den mit einer Freiheits-oder Geldstrafe, der in anderen als den gesetzlich zulässigen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht. Dieser Straftatbestand umfasst fast jede Art der wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen auf ein Werk wird in § 107 UrhG unter Strafe gestellt.  Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte werden in § 108 UrhG unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Dazu gehört beispielsweise, die nicht von § 85 UrhG gedeckte Verwertung von Tonträgern, welche ausschließlich dem Hersteller des Tonträgers, soweit er die Rechte nicht Dritten übertragen hat, zustehen. Der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderlicher Informationen, wie zum Beispiel, das Umgehen eines Kopierschutzes wird in § 108b UrhG als Straftatbestand geregelt. All diese Straftatbestände sind Antragsdelikte (§ 109 UrhG). D.h. die Strafverfolgungsbehörden werden nur nach Stellen eines entsprechenden Strafantrages tätig oder wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen. Handelt allerdings der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG gewerbsmäßig, wird die Tat von Amts wegen verfolgt und es droht eine Strafverschärfung nach § 108a UrhG.

Zu guter Letzt sei noch erwähnt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, welcher  entgegen § 95a Abs. 3 UrhG eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt, entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 UrhG Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.

Nicht jeder Verstoß gegen das Urheberrecht eines anderen ist mit Strafe bedroht. So ist z.B. die bloße Nichterfüllung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem Rechteinhaber genießen keinen Urheberrechtsschutz im Strafrecht  (§79a UrhG). Auch die Verletzung gegen das Gebot der Quellenangabe gemäß § 63 UrhG wird nicht straf-oder ordnungsrechtlich geahndet.

Urheberrechtsschutz – Kompetente Strafverteidigung bei Strafatvorwürfen

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung beim Vorwurf von Verrat von Betriebsgeheimnissen zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Urheberrechtsschutz –  Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Straftatvorwurf

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Urheberrechtsschutz – Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg bei Straftatvorwurf

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Schutzes des geistigen Eigentums finden Sie hier. In den folgenden Artikeln werden wir einige Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die den Schutz des geistigen Eigentums betreffen, vorstellen. Mehr Informationen zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und zur Kennzeichnungsverletzung finden Sie auf den folgenden Seiten.