Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Kein unerlaubter Umgang mit Abfall

Die Staatsanwaltschaft Berlin  warf einem Unternehmer eine für heutige Zeiten typische Umweltstraftat vor.  Die Anklage ging von unerlaubten Umgang mit Abfall gem. § 326 StGB  i.V.m. der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1013-2006 aus.

Abfall in Anklage nicht hinreichend konkretisiert

Die Anklageschrift verzichtete unter Verstoß gegen § 200 StPO auf eine ausreichende Konkretisierung. So verschwieg sie im Anklagesatz, um was für „Abfall“ es sich gehandelt haben sollte, mit dem das Unternehmen „unerlaubt umgegangen“ sein soll. Das Wesentliche Ermittlungsergebnis konkretisierte zwar den Abfall dahingehend, dass es sich um 14 defekte Fernsehempfänger gehandelt habe, die von Europa nach Namibia über den Seehafen Hamburg verachtet werden sollten. Die Anklage bezeichnete aber die Geräte nicht unverwechselbar unter Benennung der Seriennummern. Es blieb somit offen, worüber das Gericht urteilen und wogegen sich mein Mandant verteidigen sollte.

Antrag der Verteidigung auf Nichtzulassung der Anklageverlesung

Der Mangel der Anklage führte nach Beginn der Hauptverhandlung zu dem Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. § 260 Abs.3 StPO auf Kosten der Justizkasse einzustellen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Richter war vielleicht fachlich überfordert, denn er hielt den Antrag für nicht justitiabel: „das geht nicht“ merkte er an. Das das doch geht zeigt die dazu entsprechende Rechtsprechung bis zum BGH. In anderen Fällen war ich mit solchen Anträgen, wie hier dokumentiert, erfolgreich. Ich konfrontierte den Vorsitzenden mit der Rechtsprechung. Das tat er mit dem Hinweis ab, dass er anderer Meinung sei. Ich kündigte ihm an, meine Meinung im Falle einer Verurteilung mit der Sprungrevision am Kammergericht Berlin durchzusetzen.

Freispruch statt Schuldspruch

Es kam zum Freispruch. Das Gericht war plötzlich der Auffassung, dass 14 Fernsehempfänger nicht das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Menge“ des unerlaubten Umgangs mit Abfall erfülle. Komisch nur, dass diese Erkenntnis nicht bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Entscheidungsfindung beeinflusste. Vermutlich hatte den Richter dann doch die „Drohung“ mit der Revision zum Nachdenken veranlasst.