Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Das Strafgesetzbuch stellt seit 2016 auch Korruptionshandlungen unter Strafe, die das Gesundheitswesen betreffen. Damit werden weitere Normadressaten über die bisherigen Regelungen hinaus erfasst. Die gesetzlichen Neuregelungen lassen sich in zwei Grundtatbestände unterteilen.

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299a StGB richtet sich an die Angehörigen eines Heilberufes als Täter und stellt die Bestechlichkeit unter Strafe. Zum Wortlaut des § 299a StGB:

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wer als Täter in Betracht kommt und was relevante Tathendlungen sind, wird auf einer der folgenden Unterseiten erläutert.

Bestechung im Gesundheitswesen

§ 299b StGB richtet sich hingegen an diejenigen, die selbst nicht zwingend Angehörige eines Heilberufes sind, diese aber bestechen. Ergänzt werden die beiden Grundtatbestände durch einen Katalog von Regelbeispielen, der die besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung definiert (§ 300 StGB). Zum Wortlaut des § 299b StGB:

„Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 299b  ist das Spiegelbild zu § 299a StGB. Der Tatbestand richtet sich hier an denjenigen, die einem Angehörigen eines Heilberufes Vorteile etc. anbieten, versprechen oder gewähren. Unter Strafe steht Bestechung von Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen. Nahe liegt, dass die Bestechung von Mitarbeitern aus Industriekonzernen ausgeht.

Zu den Hintergründen der Neuregelungen finden Sie hier weitere Informationen. Zum Vorteil, der dem bestochenen Arzt zukommen soll und zur Frage der Bestechlichkeit finden Sie auf den folgenden Seiten Informationen.