Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Scheinselbstständigkeit ist strafbar

Schwarzarbeit ist Scheinselbständigkeit. Sie liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert. Ziel ist es, die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen.

Schwarzarbeit in Unternehmen durch freie Mitarbeiter

Relevant ist die Scheinselbstständigkeit häufig bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Schwarzarbeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar.

Beschäftigung der Ehefrau in Schwarzarbeit

Dass Scheinselbständigkeit teuer werden kann und oftmals auch eine Straftat ist musste jüngst ein ehemaliger CSU-Fraktionschef erfahren:

Er hatte 22 Jahre lang seine Ehefrau als Scheinselbständige beschäftigt. Zwar behauptete der Politiker, er habe dabei nicht absichtlich gehandelt. Das Gericht ging aber von Vorsatz aus.

Letzlich wurde er vom Amtsgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführens von Sozialabgaben zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Als Folge der Schwarzarbeit die Nachzahlung von Sozialabgaben

Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen hatte der Betroffene 450.000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen.

Sozialabgaben, Lohnsteuer, Säumniszuschläge und Zinsen sind dann die finanziellen Folgen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen.