Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafrecht – Die Aussageverweigerung des Geschäftsführers eines Unternehmens

Die Aussageverweigerung gehört zu den gesetzlich geregelten Rechten eines jeden Beschuldigten und Angeklagten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob es sich dabei um eine Privatperson oder einen Manager, oder Geschäftsführer eines Unternehmens handelt, der einer Straftat aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts verdächtigt wird.   Es steht Ihnen also frei, ob Sie sich gegenüber der Polizei, dem Staatsanwalt, einem Untersuchungsrichter (Haftrichter) oder in der Gerichtsverhandlung zu dem Straftatvorwurf äußern (§ 136 StPO, § 243 StPO). Auch Lügen ist im Strafprozess gesetzlich nicht sanktioniert.

Das Aussageverweigerungsrecht bedeutet für den Betroffenen, das er nichts sagen muss, schon gar nicht irgendwelche Angaben machen muss, mit denen er sich selbst belasten könnte. Hintergrund dafür ist, dass ein Beschuldigter oder Angeklagter nicht die Beweislast für seine Unschuld trägt. Vielmehr muss das Gericht mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln den Nachweis führen, das eine bestimmte Person eine bestimmte Straftat begangen hat.

Aussageverweigerung oder Aussage als Beschuldigter

Auch wenn niemand den Unschuldsbeweis führen muss ist es immer überlegenswert Beweismittel zu benennen, die den Tatverdacht ausräumen können. Auch ist zu überlegen, ob der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft macht, mit denen er sich entlastet. Ebenso stellt sich die Frage einer persönlichen Prozesserklärung zu Beginn oder während eines Strafverfahrens vor Gericht.

Aussage als Beschuldigter statt Aussageverweigerung

Diese Verteidigungsvarianten prüfen wir bevor entschieden wird, ob und wenn welcher Weg empfehlenswert ist. Wenn es dann zu einer entlastenden Beschuldigtenvernehmung bei den Ermittlungsbehörden kommt, begleiten wir Sie als Strafverteidiger und achten auf die Einhaltung Ihrer Rechte. Auch Prozesserklärungen  bereiten wir für Sie vor. Sie werden inhaltlich mit Ihnen abgestimmt. In der Gerichtsverhandlung kommen sie dann  als Einlassung des Mandanten zur Verlesung. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht sollten frühestmöglich alle entlastenden Umstände vorgetragen werden, um die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch im Interesse des Unternehmens zu erreichen und so geschäftsschädigende Auswirkungen kurz und möglichst minimal zu halten.

Für eine optimale Verteidigung ist es gut, wenn Sie uns die Wahrheit anvertrauen. Ihre Rechtsanwälte sind unter Strafandrohung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sollten zunachst als Beschuldigter oder Angeklagter die Aussage verweigern und schleunigst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gemeinsam wird dann die Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie bestimmt. Sie können jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen und einen Besprechungstermin vereinbaren.