Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Bekanntgabe des Tatverdachts – Wirtschaftsstrafrecht

Die Bekanntgabe des Tatverdachts gehört zu den Pflichten der Ermittlungsbehörden. Es ist das Recht eines jeden Beschuldigten, den Straftatvorwurf mit Beginn der Beschuldigtenvernehmung zu erfahren. Was für die Ermittlungsorgane also Pflicht ist, ist für den Beschuldigten das gute Recht auf Bekanntgabe des Tatverdachts bei der Beschuldigtenvernehmung. Das gilt für jeden Beschuldigten und unabhängig davon, ob er wegen einer Straftat des Wirtschaftsstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts verdächtigt wird. Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, einem Beschuldigten den Straftatvorwurf mit Beginn der Beschuldigtenvernehmung mitzuteilen. Was für die Ermittlungsorgane also Pflicht ist, ist für den Beschuldigten das gute Recht auf Bekanntgabe des Straftatvorwurfs bei der Beschuldigtenvernehmung.

Strafprozessrechtliche Anforderungen an die Bekanntgabe des Tatverdachts

Dieses Recht ist keine allgemeine Floskel. Die Ermittlungsbehörden müssen bei Bekanntgabe des Tatverdachts genau und konkret darlegen und erläutern, aus welchem konkreten  Sachverhalt sich der Tatverdacht ergeben soll. Irgendwelche Andeutungen oder schlagwortartige, zusammenhanglose Erklärungen sind unzulässig. Der Sachverhalt ist so konkret  bekannt zu geben, dass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt wird, sich gegen den Tatverdacht zur Wehr zu setzen. Außerdem wird der Beschuldigte dadurch erst befähigt frei darüber  zu entscheiden, ob er sich überhaupt zu den Straftatvorwürfen äußern will oder nicht. Denn der Beschuldigte hat keine Aussagepflicht. Er hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Wichtig ist also für den Beschuldigten darauf zu achten, dass er  vor der eigentlichen Vernehmung ausreichend konkret unterrichtet wird. Dann erst sollte die Entscheidung fallen, wie er sich verhält.

Eine unzutreffende oder lückenhafte Bekanntgabe des Straftatvorwurfs kann eine unzulässige Täuschung des Beschuldigten sein. In einem solchen Falle führt das dazu, dass die davon betroffene Aussage im Sinne des § 136a StPO unter die verbotenen Vernehmungsmethoden fällt. Die Folge davon ist die Unverwertbarkeit der Angaben, die der Beschuldigte in der Vernehmung gemacht hat.

Empfehlung Ihrer Rechtsanwälte

Gehen Sie nicht zu einer Beschuldigtenvernehmung vor Konsultierung eines Rechtsanwalts. Ddas trifft in besonderem maße für Manager und Geschäftsführer eines Unternehmens zu. Sie tragen mit dem richtigen oder falschen Verhalten in einem Strafverfahren entscheidende Verantwortung für oder gegen den Fortbestand des Unternehmens. Fehler, die ein Geschäftsführer als Beschuldigter bei der Vernehmung macht, in dem er sich z.B. äußert statt zu schweigen, sind auch für uns Strafverteidiger hinterher kaum noch zu korrigieren. Sollte wir Ihnen den anwaltlichen Rat erteilen, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung auszusagen, sollte das nur in unserem Beisein geschehen. Soweit hier ein kleiner Einblick in das Recht auf Bekanntgabe des Tatverdachts bei der Beschuldigtenvernehmung.

Zu der Frage, ob ein Beschuldigter bei einer Beschuldigtenvernehmung die Wahrheit sagen muss, finden Sie weitergehende Informationen auf den Unterseiten.