Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Fragerecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Das Fragerecht des Angeklagten ist in § 240 StPO geregelt. Er und sein Strafverteidiger können Fragen an Zeugen und Gutachter stellen. Auch hat er das Recht, Erklärungen (Prozesserklärungen) zu jedem erhobenen Beweis vor Gericht abzugeben ( § 257 Abs. 1 StPO). Damit soll dem Angeklagten eine effektive Strafverteidigung ermöglicht werden. Die Regelung dient gleichzeitig auch der Wahrheitsfindung (Sachaufklärung).

Das Fragerecht wird über den Rechtsanwalt wahrgenommen

Die Regelung zum Fragerecht ist gut. Die Regelung ist wichtig. Auf die Anwendung dieser Regelung darf nicht verzichtet werden. Zu beachten ist aber, das die Ausübung des Fragerechts ohne ausreichend Praxiserfahrung und Kenntnisse über seine gesetzlichen Grenzen für den juristischen Laien schwer umsetzbar ist. Fragen des Angeklagten im Strafprozess durch ihn selbst sind also schwer zu handhaben. Dies sollte der Angeklagte seinem Strafverteidiger überlassen. Auch ist nicht jede Frage unbedingt eine gute Frage: wir als erfahrene Rechtsanwälte halten uns an den Grundsatz: wenn du die Antwort nicht kennst, solltest du nicht fragen! Die Antwort kann „nach hinten“ los gehen.

Fragerecht erstreckt sich auf Vernehmung aller Zeugen

Der Angeklagte hat das Recht, sämtliche Beweispersonen zu vernehmen. Das betrifft also alle Zeugen, sachverständigen Zeugen und Gutachter. Der Zeitpunkt der Befragung durch den Angeklagten legt das Gericht fest. In aller Regel übt der Angeklagte sein Fragerecht nach dem Staatsanwalt, dem Nebenkläger, dem Nebenklägervertreter und den Sachverständigen aus.

Das Fragerecht und die inhaltlichen Grenzen der Vernehmung

Zu beachten ist, das es inhaltliche und formelle Grenzen des Fragerechts gibt, die nicht überschritten werden dürfen. So darf der Angeklagte keine wirkliche Vernehmung einer Beweisperson durchführen. Sein Fragerecht begrenzt sich auf einzelne Fragen zu einem gerade erörterten Sachverhalt. Die Fragen dürfen sich nur auf den Prozessgegenstand beziehen. Sind die Fragen für die Sachaufklärung ungeeignet, sind sie nicht zulässig. Es dürfen keine Suggestivfragen gestellt werden. Dabei handelt es sich um solche Fragen, die die Antwort eines Zeugen bereits vorweg nehmen (“Es stimmt doch, dass das Fluchtfahrzeug blau war?”).

Empfehlung Ihrer Rechtsanwälte

Natürlich werden wir als Ihre Rechtsanwälte das Fragerecht für Sie wahrnehmen. Das ist unter allen nur denkbaren Gesichtspunkten auch empfehlenswert. Wir kennen den Umfang und die Grenzen des Fragerechts. Wird eine Frage vom Gericht nicht zugelassen, kann es empfehlenswert sein, durch den Strafverteidiger darüber einen gerichtlichen Beschluss herbeizuführen. Auch Fragen der Vernehmungstaktik und Vernehmungspsychologie beherrschen wir Rechtsanwälte eher als unsere Mandanten. Daher unsere Empfehlung: lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Liefern Sie uns die erforderlichen Informationen. Und dann stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn es darum geht,  Ihre Fragen sachkundig “an den Mann” zu bringen.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zu den Rechten der Angeklagten im Gerichtsverfahren finden Sie hier. Weitere Informationen zur Teilnahme am Gerichtsprozess und zum Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung, zur Beweiserhebung, den Beweismitteln und zur Fragestellung Aussage-gegen-Aussage, zum Verbot der Beweiserhebung, dem Verwertungswiderspruch und der richterlichen Befangenheit finden Sie auf den folgenden Unterseiten.