Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens

Die Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens (AG) ergeben sich zwangsläufig aus seiner Gesamtverantwortung. Das strafrechtliche Risiko ergibt sich zum einen aus eigenen Handlungen, etwa wenn riskante Geschäfte getätigt werden und der Vorwurf der Untreue erhoben werden könnte. Zum anderen sind die Risiken nicht geringer, wenn es um Handlungen der Mitarbeiter des Unternehmens geht. Durchaus zutreffend sagt der Volksmund, dass der Geschäftsführer immer „mit einem Bein im Gefängnis“ steht. Das trifft auch auf Vorstandsmitglieder zu. Macht sich also ein Mitarbeiter strafbar, schließt das Strafverfahren und eine eventuelle Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens nicht automatisch aus.

Unter Geschäftsleitung fallen dabei alle Mitarbeiter der Leitungsebene, die als Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG) oder im Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig sind (§ 78 AktG) und für das operative Geschäft des Unternehmens verantwortlich sind.

Die möglichen Varianten der Strafverfahren und Strafbarkeit eines Unternehmens sind vielfältig. Eine Vielzahl von Delikten können eigenhändig, also durch eigene Handlungen der Vorstandsmitglieder begangen werden: dazu gehören Umweltstraftaten324 ff. StGB), das Vorenthalten und Veruntreung von Arbeitsentgelt,  die Insolvenzdelikte gem. §§ 283 ff. StGB, die Verletzung von Buchführungspflichten, die Bilanzdelikte oder auch die Untreue, um nur einige zu nennen.

Die Vorstände von Unternehmen unterliegen einer Vielzahl von Informations- und Kontrollpflichten, um Schäden von den Unternehmen abzuwenden. Kommen Vorstände diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, kann das strafrechtliche Konsequenzen haben. Das betrifft z. B. den Bereich des Kreditwesens, wenn die Kreditvergabe nicht hinreichend geprüft wird (Bonität) und es dadurch zu Vermögensverlusten kommt (ausbleibende Rückzahlung von Krediten).

Praktisch könnte auch ein Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens werden, das uns allen bekannt ist: der Berliner Flughafen BER könnte strafrechtliches Thema werden, dem sich die Berliner Staatsanwaltschaft eines Tages im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zuwendet. Denn es gibt schon zu denken, dass der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende Klaus Wowereit im Rahmen einer Ausschussanhörung sinngemäß erklärt haben soll, er sei von den Verantwortlichen über die Probleme auf der Baustelle über Jahre hinweg nicht ausreichend informiert worden. Wenn dieser nicht sichergestellte Informationsfluss Auswirkungen auf unterlassene und rechtzeitige Entscheidungen des Aufsichtsrats und Vorstands hatte, um Zeitverluste und Probleme bei der Fertigstellung des Bauprojekts zu verhindern, könnte das Strafverfahren wegen Veruntreuung von Milliardenbeträgen gegen die Geschäftsleitung des BER nach sich ziehen. Die Schadenssumme macht dann den Gesamtbetrag aus, der sich aus der Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens ergibt.

Sicherlich ist das BER – Beispiel derzeit hypothetischer Natur. Sicherlich gäbe es auch gegen solche möglichen Straftatvorwürfe Verteidigungsstrategien. Und mit Sicherheit wünschen wir als Strafverteidiger weder Herrn Wowereit noch anderen Verantwortlichen eine solche Entwicklung: Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens. Aber dieses hypothetische Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es ist, schon im Vorfeld von Ermittlungen Vorsicht mit (angeblichen) Äußerungen wie der sinngemäß oben zitierten von Herrn Wowereit walten zu lassen.

Noch besser ist es natürlich, den Informationsfluss präventiv mit geeigneten Compliance Maßnahmen zu regeln und zu steuern. Denn nur wer über ausreichend Informationen verfügt, hat die Kompetenz zur Kontrolle und zur verantwortungsbewussten Entscheidungsfindung. Vorsicht ist geboten, denn Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens sind nicht auszuschließen. Und man sollte eines bedenken: die Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens wird es immer geben. Das Risiko lässt sich aber erheblich verringern.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.