Rechtsanwälte - Strafverteidiger im Medizin- & Arztstrafrecht - Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anforderungen an die Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht

Die Anforderungen an die Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht sind hoch. Denn wie fast alle Wirtschaftsstrafverfahren zeichnen sich auch Verfahren wegen angeblichem Betrugs oder Korruption im Gesundheitswesen durch eine Vielzahl von Beschuldigten aus. Und die Ermittlungsvorgänge haben einen Umfang von oft zehntausenden Seiten.

Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und Personen mit Berufen aus dem medizinischen Bereich, die wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz geführt werden, zeichnen sich durch vielzählige Sachverständigengutachten aus. Sie sind zwar in der Regel nicht so umfangreich, aber juristisch in gleicher Weise kompliziert.

Die Anforderungen an die Strafverteidiger sind also schon deshalb hoch, weil zunächst das zeitaufwendige Aktenstudium zu bewältigen ist. Je nach Umfang der Ermittlungsakten kann das selbst bei intensivster Arbeit oft über Monate andauen.

Dennoch ist eine schnelle Aufarbeitung der umfangreichen Akten durch den Strafverteidiger die unerlässliche Voraussetzung für eine effektive Strafverteidigung. Denn zunächst muss bekannt sein, welche konkreten Anhaltspunkte die Ermittlungsbehörden gegen den Mandanten in der Hand zu haben meinen. Gleichzeitig sind die Ermittlungsakten auch eine der „Fundgruben“ für entlastende Beweise.

Für uns Strafverteidiger gilt daher der Grundsatz: alles lesen und alles aufarbeiten, intensivste Suche nach Entlastungsmaterial im Interesse des verteidigten Mandanten ist das Hauptziel!

Auch das ist ein Grund, warum wir, die Rechtsanwälte Ulrich Dost und Oliver Marson, in Kooperation für Sie als Strafverteidiger tätig werden. Denn nur so kann eine schnelle Aktenbearbeitung realisiert werden. Sie ist die Grundvoraussetzung für die rechtliche Würdigung. Und das Ergebnis der rechtlichen Würdigung bestimmt letztlich die Verteidigungsstrategie gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht.

Ziel ist es, möglichst das Ermittlungsverfahren mangels fehlendem Tatverdacht zur Einstellung bringen zu können. Nur das verhindert ein Gerichtsverfahren.

Nicht selten sind von Ermittlungsverfahren betroffene Ärzte der Auffassung, “nichts gemacht zu haben”. Das mag in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl einzelner Beschuldigter eines Strafverfahrens auch zutreffend sein. Aber wer meint, deshalb keinen Strafverteidiger zu benötigen, weil sich alles schon irgendwie klären wird, denkt und handelt nicht selten fahrlässig, ja: blauäugig.

Strafrechtliche Ermittlungen erfassen oft Unschuldige wie eine Lawine

Wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen meinen, einen sogenannten “Anfangsverdacht” für strafbares Verhalten von Ärzten gefunden zu haben, wird der Verdacht eher umfangreicher als erforderlich der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Denn man befürchtet, bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht Gefahr zu laufen, selbst wegen Strafvereitelung durch Unterlassen zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Folge: es werden pro Forma gegen eine Vielzahl von Ärzten Ermittlungsverfahren eingeleitet, die durchaus nicht wirklich unter Tatverdacht stehen. Wie eine Lawine erstrecken sich Ermittlungen auch gegen eigentlich Unschuldige, Hundertschaften an Polizeibeamten rücken aus, durchsuchen Privatwohnungen und Geschäftsräume. Es kommt zur Beschlagnahme von Beweismitteln. Auch der Erlass von Haftbefehlen gegen Ärzte ist durchaus kein Tabu. Das alles passiert natürlich unter den Augen der Medien. Und Reputationsverlust ist eine der ersten Folgen, die sich neben anderen unweigerlich einstellen.

Effektive Strafverteidigung setzt Kommunikation statt Konfrontation mit der Staatsanwaltschaft voraus

Die Ermittlungsbehörden bilden bei solchen umfangreichen Ermittlungsverfahren zwar Sonderabteilungen. Das aber ändert nicht an der Tatsache, dass die Ermittlungen sehr langwierig sind und oft Jahre in Anspruch nehmen. Hinzu kommt die schwierige Fachmaterie, die es trotz Einsatz von Fachpersonal und Sachverständigen gerade bei Abrechnungsbetrug den Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres ermöglicht, Sachverhalte problemlos juristisch zu bewerten.

Hier können gut in die Materie des Medizinstrafrechts eingearbeitete Rechtsanwälte für den Mandanten viel erreichen, wenn der von ihnen aufgearbeitete Sachverhalt entlastende Ergebnisse hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens aufweist und es die darauf beruhende juristische Bewertung zulässt.

In diesen Fällen ist die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft der Schlüssel zu einer erfolgreichen Strafverteidigung. So kann die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Und für den Mandanten hat der Spuk strafrechtlicher Verfolgung ein Ende, ohne sich einem öffentlich verhandelten Strafverfahren vor einem Gericht stellen zu müssen.

Die Praxis lehrt, dass die Staatsanwaltschaften dazu neigen, selbst bei einem nur “wackligen Tatverdacht” Anklage zu erheben statt das Verfahren einzustellen. Man überlässt es lieber dem Gericht, nach einer langwierigen Hauptverhandlung über Schuld und Unschuld zu entscheiden. Das aber kann – wie dargelegt – mit einem Strafverteidiger verhindert werden. Das ist möglich wie unter anderem auch der Fall eines Arztes belegt, der einer der vielen Beschuldigten Ärzte des DRK Berlin war .

Auswahl der Rechtsanwälte in einem Strafverfahren wegen Betrugs und Korruption im Bereich des Medizinstrafrechts

Die vom Mandanten auszuwählenden Rechtsanwälte sollten Gewähr für Teamarbeit bieten. Arbeitsteilige und koordinierte Anwaltstätigkeit sind Grundvoraussetzung für ein zügiges Aktenstudium und eine optimale Strafverteidigung. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist sofort ein Anwaltsteam mit der Verteidigung zu beauftragen. Das Zuwarten, bis die Staatsanwaltschaft bereits Entscheidungen getroffen und Anklage erhoben hat, ist der falsche Weg.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Medizin- und Arztstrafrechts finden Sie hier. Ärzte können sich durch vielseitige Taten strafbar machen. Die wichtigsten Tatbestände sind daher auf den folgenden Unterseiten näher erläutert. Artikel zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, der Anstiftung und Beihilfe zum Suizid, zum Totschlag, zum Totschlag durch Unterlassen und zum sog. „Ärztepfusch“ finden Sie auf den folgenden Unterseiten.

Auch Fälle von Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und auch die einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Arztes im Behandlungsverhältnis sind im Medizinstrafrecht geregelt.

Als Sonderdelikte werden außerdem das Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug und die Fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Offenbarung von Privatgeheimnissen besprochen.