Korruptionsgefahr, Korruption im Gesundheitswesen, Bestechlichkeit, Rechtsanwalt, Strafrecht, Medizinstrafrecht, Ärzte, Heilberufe
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wider die Korruptionsgefahr

Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.3.2012 – GSSt 2/11 – sah sich der Gesetzgeber veranlasst, zwei neue Korruptionsstraftatbestände in das Strafgesetzbuch  ( StGB ) aufzunehmen.

Ärzte hatten eine 5%ige Prämie auf den Herstellerabgabenpreis für Medikamente als Honorar für fiktive wissenschaftliche Vorträge vom Hersteller erhalten. Dazu stellt der BGH fest, dass niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte dafür nicht strafrechtlich belangt werden können. Denn § 299 StGB  (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sei nicht anwendbar. Denn, so der BGH,  die Ärzte seien weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen. Also lag eine Gesetzeslücke vor, die eine Strafbarkeit ausschloss.

„Nieder mit der Ärzte-Korruption“

Unter der Überschrift „Nieder mit der Ärzte-Korruption“ äußerte sich BGH-Richter Prof. Thomas Fischer in einer Kolumne auf „ZEIT ONLINE“ dazu. Er schrieb:

„Heilberufe und ihre Zulieferer haben im Kampf um ihre eigene Existenz manches Kavaliersdelikt ersonnen. Das Bundeskabinett hat beschlossen: Ab jetzt wird durchgegriffen“.

Neues Gesetz schließt Gesetzeslücke und begründet Korruptionsgefahr

Mit dem am 4.6.2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ wurde  die Gesetzeslücke geschlossen. Damit entstand ein neues Richtmaß zwischen zulässigem Wettbewerb und unlauterer Beeinflussung im Bereich des Medizinalwesens.

Zum Inhalt des Gesetzes und zum Hintergrund der neuen Straftatbestände finden sich hier weitere Informationen.

Unlautere Beeinflussung des Wettbewerbes im Gesundheitswesen

Eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs im Sinne der neuen §§ 299 a, 299b StGB kann zukünftig all das sein, was über den Zweck einer allgemeinen „Klimapflege“, des Schaffens eines allgemeinen  Wohlwollens oder „Anfütterns“ hinausgeht. Daher kann jede mittelbar oder unmittelbar angestrebte oder vereinbarte Besserstellung gegenüber einem Mitbewerber strafrechtlich relevant sein.

Konkrete Korruptionsgefahr für Ärzte und andere Heilberufe

Ein Beratervertrag  mit einem Pharmaunternehmen kann korruptionsrelevante Inhalte aufweisen. So etwa, wenn die zu vergütende Leistung nicht oder zu ungenau vereinbart wurde. Oder auch, wenn damit die kostenlose Teilnahme an Kongressen verbunden ist. Auch die Gewährung übergebührlicher Rabatte gehört dazu. Nicht zu vergessen ist die Gewährung besonders günstiger Preise für Praxisausstattungen.

Die Grenzen zwischen zulässiger Imagepflege und unzulässiger Beeinflussung des Wettbewerbs im  Gesundheitswesen sind fließend. Deshalb dürften in der Praxis juristische Abgrenzungsprobleme auftreten. Zusammenfassend muss von einer erheblichen Korruptionsgefahr für Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe ausgegangen werden.

Ärzte sollten gegen die Korruptionsgefahr präventiv handeln

Um den Gefahren zu begegnen, sollten viele alte Regelungen überprüft werden. Dazu gehören z.B.:

  1. Absprachen zwischen überweisenden Praxen und überweisungsempfangenden Kliniken;
  2. Vereinbarungen zwischen Praxen und Laboren;
  3. Beteiligungen von Arztpraxen an gewerblichen Laboren;
  4. das Partnerfactoring;
  5. alle Arten von Rabatt- und Preisnachlassvereinbarungen;
  6. das Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen;
  7. Kooperationsvereinbarungen in der Medizin

Etwaiges zukünftiges Fehlverhalten kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch medizinrechtliche Folgen haben. Die gilt es zu vermeiden. Deshalb muss gehandelt werden. Denn tragbare Lösungen im Einklang mit dem jeweiligen Berufsrecht, den Abgabe – und Preisvorschriften sowie Wettbewerbsregelungen sind möglich.