EU-Beihilferecht und das Strafrecht

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Rechtsanwalt bei Subventionsbetrug

EU-Beihilferecht verbindet sich mit  Subventionen in Milliardenhöhe und ist auch ein Thema im Zusammenhang mit Subventionsbetrug. Europaweit gibt es über 20.000 Förderprogramme der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedsstaaten. Allein für die Umsetzung der Strukturpolitik der EU stehen voraussichtlich bis 2020 rund 322 Milliarden Euro an Subventionsmitteln zur Verfügung.

Rechtsvorschriften für das EU-Beihilferecht

In einer schier unübersehbaren Anzahl von Rechtsvorschriften, vornehmlich in EU- Verordnungen und Richtlinien finden sich die Grundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung von EU Beihilfen der jeweiligen Förderprogramme der Europäischen Union.

Zulässigkeit nach EU-Beihilferecht

Nach Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beihilfen nur zulässig, soweit sie nicht den Wettbewerb verfälschen, es sei denn es liegt eine Ausnahme vor, wie sie in Art. 107 (2) und (3) geregelt ist.
Die jeweiligen Grundlagen für die Förderprogramme der EU finden sich in EU-Verordnungen.

 EU-Beihilferecht und Europäischer Sozialfond ESF

Der Europäische Sozialfonds (ESF) soll z.B. die Beschäftigungschancen verbessern, Menschen durch Ausbildung und Qualifizierung unterstützen und zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt beitragen. Ziel soll es sein, möglichst allen Menschen eine Chance auf eine berufliche Perspektive in der EU zu geben. Fester Bestandteil im EU-Beihilferecht ist folglich der ESF.

Allein für die Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 sind mindestens 9 EU-Verordnungen erlassen worden, die Beihilfeberechtigte bei Ihrer Antragstellung beachten müssen (Verordnungen (EG) Nr. 1081/2006; 1083/2006; 1828/2006; 284/2009; 396/2009; 846/2009; 539/2010; 832/2010 und 1236/2011).

EU-Beihilferecht – Nationales Recht – Deutsches Recht – Bundeshaushaltsordnung

Wer jedoch wirklich zuschussberechtigt ist richtet sich wiederum nach nationalen Vorschriften.

In Deutschland ist die Bundeshaushaltsordnung (BHO) in seiner jeweiligen Fassung einschlägig.

Subventionen in Form von Fördermitteln und Zuwendungen stehen im Ermessen der Verwaltung. Da es sich hierbei nicht lediglich um die Erfüllung gesetzlich geregelter Rechtsansprüche handelt, wird das Ermessen der Verwaltung durch umfangreiche Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gesteuert.

Hier ein Beispiel:
Nach §§ 23 und 44 BHO dürfen Zuwendungen nur erfolgen, wenn an dem Zweck der Zuwendung ein erhebliches Interesse besteht und dieses ohne diese Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nach § 44 BHO dürfen Zuwendungen nur zweckentsprechend verwandt werden. Hierzu heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in § 44 Ziff. 1.2.:

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen oder Beschaffung muß der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

In Ziff. 3.2. der Anlage 2 zu § 44 BHO wird die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers statuiert, die Regelungen zum Vergabeverfahren im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 97 ff. einzuhalten. Danach sind im jeweiligen Vergabeverfahren alle Wettbewerber gleich zu behandeln und Benachteiligungen nur dann geboten bzw. gestattet, wenn dies ausdrücklich im Gesetz gebilligt wird.

Verwaltungspraxis im EU-Beihilferecht als strafrechtlicher Stolperstein für Antragsteller

Die jeweiligen Subventionsgeber haben den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen, also die wesentlichen Umstände für die Gewährung der Zuwendung, zu benennen (§ 2(2) Subventionsgesetz – SubvG). Dem wird in der Praxis häufig nur sehr oberflächlich entsprochen. So  werden oft in einem Satz die jeweiligen EU-Verordnungen, die einschlägigen Richtlinien, die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) und die Förderleitfäden  pauschal benannt. Damit ist es schwer für die Antragsteller zu erkennen, was die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind.

Ermittlungsverfahren – EU-Beihilferecht – Subventionsbetrug – Prävention

Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass es bei solchen Fallkonstellationen gute Verteidigungsmöglichkeiten in Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug gibt. Dabei ist aber zu bedenken, dass es lange dauern kann, bis die  Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Und die Praxis zeigt, dass weitere Fördermittel solange nicht gewährt werden wie über das Strafverfahren nicht entschieden wurde. Deshalb können wir nur zu besonderer Vorsicht bei den abzugebenden Erklärungen bei Antragstellungen empfehlen. Als präventive Maßnahme empfehlen wir deshalb, professionelle Hilfe schon bei Antragstellung in Anspruch zu nehmen.