Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen, war eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag in Bremen (24.-26.3.2017).

Strafverteidiger
41. Strafverteidigertag in Bremen

Der mit über 800 Strafverteidigern gut besuchte 41. Strafverteidigertag beschäftigte sich u.a. in der Arbeitsgruppe 6 mit dem Insolvenzstrafrecht unter dem Motto „Der Schrei nach Strafe“.

Als unnötig wurde von vielen, der in der AG 6 mitarbeitenden Kollegen, der in § 15a Inso enthaltene Straftatbestand der Verletzung der rechtzitigen Stellung eines Insolvenzantrages gesehen. Die hier enthaltene Strafandrohung hält niemanden in der Praxis wirklich an, rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Vielfach ist es selbst bei gutem Willen der Geschäftsleitung gar nicht möglich, die recht kurze Frist von drei Wochen einzuhalten.

Kollegen haben auch darauf hingewiesen, dass andere europäische Rechtsordnungen ohne einen vergleichbaren Tatbestand in ihrem Wirtschaftsstrafrecht auskommen (z.B. England).

All dies mündete nach ausführlicher Diskussion in den folgenden Forderungen zur Reform des Insolvenzstrafrechtes:

• Das materielle Insolvenzrecht ist zu entkriminalisieren und zu entschlacken.
• De lege ferenda sind mindestens die Fahrlässigkeitstatbestände abzuschaffen.
• Eine frühzeitige Insolvenzantragsstellung kann durch eine Strafvorschrift nicht erreicht werden.
• Schutzzweck der Insolvenzdelikte ist allein das Gläubigerinteresse und nicht ein darüber hinaus gehendes Allgemeininteresse.
• Das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung sollte ersatzlos gestrichen werden.
• Das normative Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist für die Zwecke des Strafverfahrens nicht justiziabel.
• Die Insolvenzgerichte dürfen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft nicht automatisiert und in jedem Fall gewerblicher Insolvenz auf den Weg bringen.
• Nur bei begründetem Verdacht darf eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
• Hierbei ist das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu beachten.
• Insbesondere die praktizierte flächendeckende Beiziehung der Insolvenzakten zur systematischen Auswertung ist ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte rechtswidrig.